Vor diesem Hintergrund ist angezeigt, dass ein Kurz- resp. Vorabgutachten zur Frage der Rückfallgefahr und allfälligen Ersatzmassnahmen eingeholt wird. Dessen Erstellen sollte in einem Zeitraum von zwei Monaten (berechnet ab dem Zeitpunkt der Festnahme) möglich sein. Sollte das Kurzgutachten innert kürzerer Zeit erstellt sein und würde hiernach kein Haftgrund mehr vorliegen, hätte die Staatsanwaltschaft die freiheitsentziehende Zwangsmassnahme aufzuheben (Art. 212 Abs. 1 Bst. a StPO). Eines Antrags beim Zwangsmassnahmengericht bedarf es – anders als der mit der Stellungnahme betraute Staatsanwalt meint – hierfür nicht.