Unter Verhältnismässigkeitsaspekten relevant ist somit die Risikoeinschätzung der sachverständigen Person. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Zeitpunkt, in dem die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Erfahrungsgemäss dauert die Erstellung eines Gutachtens einige Monate, was im Widerspruch zum in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot steht. Vor diesem Hintergrund ist angezeigt, dass ein Kurz- resp. Vorabgutachten zur Frage der Rückfallgefahr und allfälligen Ersatzmassnahmen eingeholt wird.