Mit Blick auf die anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Identifikation und Befragung weiterer Personen, parteiöffentliche Befragung, Einholung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens) erscheint die angeordnete Haftdauer von drei Monaten nicht per se als unverhältnismässig. Indes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Haft allein mit Wiederholungsgefahr (und nicht mit dem Kollusionsrisiko) begründet wird. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten relevant ist somit die Risikoeinschätzung der sachverständigen Person.