13 tem Einzelfall – die Teilnahme an einem solchen Programm auch ohne vorgängige Begutachtung anordnen können. Wie erwähnt, drängt sich vorliegend indes eine psychiatrische Begutachtung auf. 6.4 Mit Blick auf die anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Identifikation und Befragung weiterer Personen, parteiöffentliche Befragung, Einholung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens) erscheint die angeordnete Haftdauer von drei Monaten nicht per se als unverhältnismässig.