wird der sachverständigen Person zur Verfügung gestellt werden, so dass deren Einschätzung in der Begutachtung Niederschlag finden wird. Auf das Argument, wonach ihre Psychiaterin am besten beurteilen könne, wie und wie oft die Behandlung fortgesetzt werden soll, braucht somit nicht näher eingegangen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es zur Anordnung und Durchführung eines Gewaltpräventionsprogramms keines Gutachtens bedürfe, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass die Strafbehörden – je nach konkre-