vermöchte, da das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeutet, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Ohne zusätzliche psychiatrische Abklärung ist es zurzeit schwierig, allenfalls geeignete Massnahmen (beispielsweise ambulante Therapie und Besuch eines Gewaltpräventionskurses) anzuordnen, zumal die bisherige Therapie bei Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin nicht vor Gewalt abgeschreckt hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Alkoholkonsums. Allenfalls ergeben sich nach der Begutachtung Hinweise, ob und welche Ersatzmassnahmen zielführend sein können.