Dabei wird die sachverständige Person auch zur Frage geeigneter Ersatzmassnahmen Stellung nehmen müssen. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot, Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung, die dortige Thematisierung der Gewalt und der Besuch eines Gewaltpräventionsprogramms) können in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zumindest derzeit nicht als geeignet bezeichnet werden, der Wiederholungsgefahr tatsächlich und vor allem rechtzeitig zu begegnen.