Mit Blick auf die im Verurteilungsfall zu erwartende Strafe droht mit der erstmalig angeordneten Haftdauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. 6.3 Das Gewaltpotential bzw. die Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin lässt sich aktuell nicht abschliessend einschätzen und wird daher Gegenstand einer forensischpsychiatrischen Abklärung sein. Dabei wird die sachverständige Person auch zur Frage geeigneter Ersatzmassnahmen Stellung nehmen müssen.