Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren die Kollusionsgefahr – anders als noch in ihrem Haftantrag – nicht mehr anruft. Anzumerken ist an dieser Stelle einzig, dass die Staatsanwaltschaft, sollte sie in einem allfälligen Haftverlängerungsverfahren den Haftgrund der Kollusionsgefahr erneut vorbringen wollen, u.a. auch die Kollusionsneigung und -anfälligkeit näher darzulegen hätte, zumal sich das Opfer und die Beschwerdeführerin nicht bzw. kaum kennen.