5.5 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Begehung haftrelevanter Delikte befürchtet, von einer ungünstigen Prognose ausgegangen ist und somit den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat. Vor diesem Hintergrund kann – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offengelassen werden, ob zusätzlich auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren die Kollusionsgefahr – anders als noch in ihrem Haftantrag – nicht mehr anruft.