11 rechenbare Gefährlichkeit nicht abgeklärt sind, muss der Beschwerdeführerin – jedenfalls bis zum Vorliegen eines psychiatrischen Vorabgutachtens (vgl. dazu E. 6.4 hiernach) – aufgrund der vorangehenden Erwägungen eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es ist zu begrüssen, dass sich die Beschwerdeführerin einsichtig und therapiewillig zeigt. Solange ihr psychischer Zustand resp. die sich daraus allfällig ergebene Rückfallgefahr nicht gutachterlich geklärt ist, kann eine Entlassung aus der Untersuchungshaft indes nicht angeordnet werden.