_ vom 8. Juni 2024 Z. 20 f.; die Beschwerdeführerin selbst räumte ein, man könne ihr Verhalten als «Ausrasten» bezeichnen [Protokoll Hafteröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 191]). Anders als die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend zu machen versucht, lässt sich ihr Verhalten derzeit nicht allein mit einer «Überforderungssituation» (alleinerziehende Mutter zweier Kinder) erklären, zumal ihr erstgeborener Sohn bereits auszugezogen ist. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erscheint vorliegend klar indiziert und wird von der Staatsanwaltschaft – soweit nicht bereits geschehen – auch in Auftrag gegeben. Solange der psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die eventuelle unbe-