Ein weiterer Kontrollverlust kann derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, auch wenn die Beschwerdekammer nicht verkennt, dass insoweit nie absolute Sicherheit erreicht werden kann. Erschwerend ist im Übrigen auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu würdigen, wonach sie auch ohne Alkohol ausgerastet wäre (Protokoll Hafteröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 264). Das psychische Befinden der Beschwerdeführerin ist fraglich resp. es ergeben sich hierzu diverse Fragen. Aktenkundig scheint die Beschwerdeführerin nicht nur Probleme mit dem Alkoholkonsum, sondern auch mit der Impulskontrolle zu haben (pol. EV-Protokoll J.________ vom 8. Juni 2024 Z. 20 f.;