EV-Protokoll der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2024 Z. 85 ff.). Besorgniserregend ist weiter, dass sich die Aggression der Beschwerdeführerin (erneut) gegen eine minderjährige Person gerichtet und sich das Ganze zudem vor den Augen ihres erst knapp neunjährigen Sohns S.________ abgespielt hat. Weiter scheint die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum trotz Therapie nicht ausreichend im Griff zu haben (pol. EV-Protokoll J.________ vom 8. Juni 2024 Z. 20). Ein weiterer Kontrollverlust kann derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, auch wenn die Beschwerdekammer nicht verkennt, dass insoweit nie absolute Sicherheit erreicht werden kann.