Wie erwähnt (E. 5.2.3 und 5.3.2 hiervor), ist das Erfordernis der Schwere der Tat eben gerade gegeben und es liegt eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf eine Aggravierungstendenz – bezogen auf die Zunahme der Gewaltintensität – geschlossen hat. Gestützt auf eine summarische Würdigung der im Haftverfahren vorgelegten Akten gelangt die Beschwerdekammer ebenfalls zum Ergebnis, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin Sorgen bereitet, zumal allein die Kenntnisnahme einer am Vorabend stattgefundenen Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und einer ihrer Kolleginnen (O.___