10 ders als die Beschwerdeführerin dafürhält, kann somit nicht davon gesprochen werden, angesichts der geringen Verletzungen des Opfers sei das Delikt nicht als besonders schwerwiegend zu bezeichnen (mit der Folge, dass ein strenger Massstab an die Rückfallgefahr gestellt werden müsse). Wie erwähnt (E. 5.2.3 und 5.3.2 hiervor), ist das Erfordernis der Schwere der Tat eben gerade gegeben und es liegt eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor.