Auch wenn beispielsweise ihr Sohn M.________ anlässlich des tätlichen Übergriffs vom 2. April 2020 und das Opfer im hier interessierenden Vorfall keine schweren Verletzungen davongetragen haben, geht es nicht an, das Verhalten der Beschwerdeführerin zu verharmlosen. Würgen und den Kopf eines Dritten mit Wucht auf den harten Boden schlagen birgt ein hohes Gefährdungspotential. An-