Es versteht sich von selbst, dass es dabei auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu würdigen hatte. Anders als die Verteidigung geltend macht, mass es diesen aber keinen gutachterlichen Stellenwert bei. Abgesehen davon unterläge auch ein Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es trifft zu, dass die letzte einschlägige Vorstrafe ein Ereignis vom April 2020 betrifft und somit vier Jahre zurückliegt. Dieser Umstand wurde vom Zwangsmassnahmengericht indes nicht ausser Acht gelassen und steht der Annahme von Wiederholungsgefahr nicht entgegen.