Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der zumindest derzeitig anzunehmenden ungünstigen Legalprognose nichts zu ändern: Da aktuell noch kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vorliegt, kam das Zwangsmassnahmengericht nicht umhin, die Beurteilung der Legalprognose ohne gutachterliche Einschätzung und ungeachtet des ausstehenden Berichts der behandelnden Psychiaterin allein gestützt auf die ihm vorgelegten Einvernahmeprotokolle und Strafbefehle vorzunehmen. Es versteht sich von selbst, dass es dabei auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu würdigen hatte.