5.4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einwandfreien Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezügliche Erwägung E. 5.5.2 des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der zumindest derzeitig anzunehmenden ungünstigen Legalprognose nichts zu ändern: