Gestützt auf diese Umstände, d.h. angesichts der Unberechenbarkeit der Beschuldigten, der erheblichen Tatschwere und der grossen Sicherheitsrelevanz ist der Beschuldigten zurzeit eine negative Rückfallprognose zu stellen. Eine Tatwiederholung ist ernsthaft zu befürchten. Daran ändert der Arbeitsantritt per 18.06.2024 nichts, zumal diese doch eigentlich positive Perspektive die Beschuldigte auch nicht daran hinderte, sich in die streitgegenständlichen Handlungen zu verstricken. Folglich ist auch die dritte Voraussetzung der Wiederholungsgefahr erfüllt.