Mit anderen Worten: sie scheint aus nichtigem Anlass ausgerastet bzw. explodiert zu sein. Trotz der aktenkundigen Vorfälle beschreibt sich die Beschuldigte aber nicht als gewalttätig (Hafteröffnung Z. 280 ff.); der Vorfall tue ihr leid (Hafteröffnung Z. 186). Es könne aber schon vorkommen, dass sie die Beherrschung verliere, sie habe einen starken Charakter (Hafteröffnung Z. 203 ff.). Die Beschul-