Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1 und 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 8.3, je mit Hinweisen). 5.4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die ungünstige Rückfallprognose wie folgt: Die 39-jährige Beschuldigte befindet sich seit 2017, d.h. seit ca. sieben Jahren, wieder in der Schweiz (Hafteröffnung Z. 32).