Überdies stellt ein mit beiden Handflächen ausgeführtes Stossen sehr wohl eine Form der Gewalt dar und zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in der damaligen Situation nicht zu beherrschen vermochte. Inwiefern die Beschwerdeführerin im «dritten Fall» (Anmerkung der Kammer: dabei dürfte es sich wohl um den vom Zwangsmassnahmengericht auf S. 6 oben genannten Vorfall handeln, in Folge dessen die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil ihres Sohns verurteilt worden war [Strafbefehl BJS 20 7860 vom 26. August 2021];