Sodann soll sie die Geschädigte mit beiden Handflächen gegen das Innere der Wohnung gestossen haben. Gegen den entsprechenden Strafbefehl hat die Beschwerdeführerin keine Einsprache eingelegt. Dementsprechend kann auf diesen resp. den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt abgestellt werden. Überdies stellt ein mit beiden Handflächen ausgeführtes Stossen sehr wohl eine Form der Gewalt dar und zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in der damaligen Situation nicht zu beherrschen vermochte.