Dies vermag an der geforderten Sicherheitsrelevanz allerdings nichts zu ändern. Weiter geht weder aus dem Strafbefehl BJS 18 31560 vom 4. April 2019 noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise hervor, dass die Verletzungen der damaligen Geschädigten auf eine unglückliche Verkettung von Umständen zurückgeführt werden müssten. Im Gegenteil: Laut Strafbefehl soll die Beschwerdeführerin unaufgefordert die Wohnung der Geschädigten betreten und diese trotz Aufforderung nicht verlassen haben. Sodann soll sie die Geschädigte mit beiden Handflächen gegen das Innere der Wohnung gestossen haben.