In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, gilt jedoch ein strenger Massstab. Diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO geforderte Sicherheitsgefährdung zu erfüllen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). 5.3.2 Da vorliegend die körperlichen Integrität – insbesondere auch von Minderjährigen – betroffen ist, kann die haftrelevante (unmittelbare und erhebliche) Sicherheitsgefährdung nicht ernstlich in Abrede gestellt werden.