Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich ebenfalls auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei – wie zuvor in E. 5.2.2 erwähnt – Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Die beiden Kriterien der Tatschwere (E. 5.2.2 hiervor) und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9, auch zum Folgenden). In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer.