Betroffen ist in allen Fällen die physische Integrität. Die gegenüber ihrem Sohn begangene Tat und das zu untersuchende Delikt richteten sich (u.a.) gegen den Kopf (Würgen bzw. Schlagen), wobei in beiden Fällen Minderjährige und damit besonders Schutzwürdige betroffen waren bzw. sind. Sowohl bei den abgeurteilten Tatausführungen als auch im hier interessierenden Vorfall zeigt sich ein beachtliches Gewaltpotential der Beschwerdeführerin.