je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, womit in beiden Fällen ein schweres Vergehen vorliegt. Die nun untersuchte (versuchte) schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft und stellt somit ein Verbrechen dar (Art. 122 und Art. 10 Abs. 2 StGB; bei versuchter Tatbegehung kann die Strafe gemildert werden [Art. 22 Abs. 1 StGB]). Betroffen ist in allen Fällen die physische Integrität.