Das Vortatenerfordernis ist damit unzweifelhaft erfüllt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist weiter auch die Schwere der drohenden Delikte zu bejahen. Einfache Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind gemäss Art. 123 und Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, womit in beiden Fällen ein schweres Vergehen vorliegt.