Nachdem sich der Sohn befreit hatte und aufgestanden war, legte sie ihre Hände wieder um dessen Hals und drückte ihm – der nun mit dem Rücken gegen die Wohnungstür lehnte – mit beiden Händen den Hals zu, während er immer grössere Schwierigkeiten beim Atmen gehabt haben soll. Die Beschwerdeführerin fügte ihrem Sohn fünf Kratzer/Schnittwunden am rechten Hals, zwei Kratzer am linken Hals und unter dem Kinn zu, was entsprechende Schmerzen verursachte. Das Vortatenerfordernis ist damit unzweifelhaft erfüllt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.