Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl BJS 18 31560 vom 4. April 2019 wurde sie u.a. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von L.________ verurteilt, weil sie diese am 23. Mai 2018 mit beiden Handflächen gestossen hatte, so dass diese stürzte und sich Verletzungen zuzog (mehrfache Fraktur am linken Handgelenk sowie Prellungen an Oberschenkel und Hüfte). Weiter ist eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (die Beschwerdeführerin schlug am 1. September 2019 eine Polizistin mit der Faust in den Thorax) und u.a. wegen einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen resp.