Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte ist zunächst auf die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz abzustellen. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Neben der abstrakten Strafdrohung sind insbesondere das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen.