StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3 und 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1 und 3.2). 5.2 Ad Vortaten und drohende schwere Vergehen oder Verbrechen 5.2.1 Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst.