5. Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c, Abs. 1bis oder Abs. 2 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 5.1 Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: