Der Umstand, dass das Handyvideo nicht das gesamte Geschehen aufgezeichnet hat und die Auseinandersetzung bereits vor der aufgezeichneten Sequenz ihren Verlauf nahm, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin mutmasslich (im Sinne eines dringenden Tatverdachts) der versuchten schweren Körperverletzung zu verantworten haben wird. Gleich verhält es sich hinsichtlich der allenfalls durch die Intervention Dritter erlittenen Blessuren oder des Umstands, dass die Mutter des Opfers die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Vorfall mit dem «Kopf-zu-Boden-Schlagen» zur Rede gestellt hat und es dabei ebenfalls zu einer Auseinandersetzung gekommen sein soll (pol. EV H.__