, wonach der Kollege sie zu fest am Hals gepackt habe und sie daher nicht habe loslassen können). Der Umstand, dass das Handyvideo nicht das gesamte Geschehen aufgezeichnet hat und die Auseinandersetzung bereits vor der aufgezeichneten Sequenz ihren Verlauf nahm, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin mutmasslich (im Sinne eines dringenden Tatverdachts) der versuchten schweren Körperverletzung zu verantworten haben wird.