Auch die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, das gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Soweit sie geltend macht, der Kopf des Opfers sei deshalb auf den Boden aufgeschlagen, weil der Kollege des Opfers an ihr gezerrt habe, so dass sie sich – und gleichsam mit ihr der Kopf des Opfers – nach vorn und hinten bewegt habe, ist zunächst an die Videoaufzeichnung zu erinnern, der zufolge sie scheinbar noch vor dem Eingreifen des Kollegen den Kopf des Opfers auf den Boden geschlagen hat.