Die Tatsache, dass derzeit noch keine medizinischen Berichte über das Verletzungsbild Eingang in die Akten gefunden haben, vermag nichts am Vorliegen des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung zu ändern. Weiter bestehen aktuell keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die Aussagen der Zeugen und/oder des Opfers nicht abgestellt werden darf. Auch die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, das gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.