Auch der Kollege des Opfers, K.________, führte anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juni 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin den Kopf des Opfers 4-5 Mal auf den Boden geschlagen und er hierauf eingegriffen habe (pol. EV-Protokoll Z. 26 f.). Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss, wenn der Kopf eines anderen mit Wucht auf den harten Boden geschlagen wird. Die Tatsache, dass derzeit noch keine medizinischen Berichte über das Verletzungsbild Eingang in die Akten gefunden haben, vermag nichts am Vorliegen des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung zu ändern.