Es kann an dieser Stelle auf die im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen und Videoaufzeichnung verwiesen werden: - Die Beschuldigte gibt zu, in eine Auseinandersetzung mit dem Opfer verwickelt gewesen zu sein. Sie sagt aber, dass sie sich nicht an ein Kopf-auf-den-Boden-schlagen erinnere (Hafteröffnung Z. 141 f.: «Ich fiel auf sie und dann setzte ich mich auf sie und zog sie an den Haaren, nicht am Kopf. Sonst hätte ich ja gemerkt, dass sie mit dem Boden auf den Kopf schlug. Das habe ich nicht gehört. [...]. Er zog mich nach hinten und deshalb zog es ihren Kopf hoch und wieder runter»; pol.