Gestützt auf die Aussagen des Opfers, der Beschuldigten/Beschwerdeführerin und der Zeugen sowie unter Berücksichtigung des Handyvideos, welches zumindest Teile des Geschehens wiedergibt, bestehen derzeit genügend konkrete Verdachtsmomente, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) schweren Körperverletzung erfüllen könnte. Es kann an dieser Stelle auf die im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen und Videoaufzeichnung verwiesen werden: -