3 4.3 Das Vorliegen eines dringenden, die Untersuchungshaft rechtfertigenden Tatverdachts wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Sie weist jedoch darauf hin, dass das in den Haftakten befindliche Video nur einen Teil der Ereignisse aufgezeichnet habe. Vor und nach der gefilmten Szene hätten weitere – teils zu ihrem Nachteil begangene – Übergriffe stattgefunden.