Die Beschwerdeführerin ist durch die Haftanordnung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Hinsichtlich der gestellten Rechtsbegehren ist mit Blick auf die Beschwerdebegründung davon auszugehen, dass in erster Linie (mangels Vorliegens besonderer Haftgründe resp. gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren) eine vorbehaltlose Haftentlassung verlangt wird. Erst eventualiter wird um Haftentlassung unter