Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. Juni 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom selben Tag die Abweisung der Beschwerde. Innert angesetzter Frist gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.