Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 256 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Juni 2024 (ARR 24 99) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Beschuldigte beschränkt auf eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. September 2024, in Untersuchungshaft. Die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte dagegen am 24. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Annuler la décision du 12 juin 2024 du Tribunal régional des mesures de contrainte Jura bernois- Seeland. 2. Ordonner la libération immédiate de la recourante. 3. Ordonner les mesures de substitution suivantes : a. Faire interdiction à la recourante de prendre contact avec la victime, et de s'approcher d'elle à moins de 100 mètres b. Imposer à la recourante de poursuivre son traitement avec la Dr D.________ à E.________ (Ortschaft) et thématiser la question de la violence c. S'inscrire et suivre un cours destiné aux auteurs d'actes de violence 4. Sous suite des frais et dépens. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. Juni 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stel- lungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom selben Tag die Abweisung der Beschwerde. Innert angesetzter Frist gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) StPO können Entscheide über die Anordnung von Un- tersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Haftanordnung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Hinsichtlich der gestellten Rechtsbegehren ist mit Blick auf die Beschwerdebegrün- dung davon auszugehen, dass in erster Linie (mangels Vorliegens besonderer Haftgründe resp. gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren) eine vorbehaltlose Haft- entlassung verlangt wird. Erst eventualiter wird um Haftentlassung unter 2 Anordnung von Ersatzmassnahmen ersucht (vgl. Ausführungen auf S. 7 der Beschwerde, insbesondere Ziff. 7 «A titre subsidiare, il est relevé que le placement en détention viole le principe de la proportionnalité, attendu que des mesures de substitution peuvent être ordonnées en l'espèce, dans l'hypothèse où les autres conditions de la détention seraient réalisées» [Hervorhebung durch die Kammer]). 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Falle ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemei- nen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Dabei genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 316 E. 3.1 und 330 E. 2.1, sowie 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafun- tersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft dringend der versuchten schweren Körperverletzung verdächtigt, angeblich begangen am 8. Juni 2024 an- lässlich eines T.________ (Anlass) in F.________ (Ortschaft). Zum Tatvorwurf und Sachverhalt kann dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2024 und den beigelegten Dokumenten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Alkoholeinfluss die 14-jährige G.________ (nachfolgend: Opfer) zu Boden gestossen haben soll. Anschliessend soll sie auf das Opfer gekniet sein, dieses mit beiden Händen an den Haaren festgehalten und dessen Kopf mindestens fünfmal mit grosser Wucht gegen den Betonboden geschlagen haben. Der Freund des Op- fers habe versucht, die Beschwerdeführerin wegzuzerren. Diese soll erst aufgehört haben, als man sie habe überwältigen können. Das Opfer habe eine stark blutende Kopfwunde am Hinterkopf und eine Gehirnerschütterung erlitten. 3 4.3 Das Vorliegen eines dringenden, die Untersuchungshaft rechtfertigenden Tatver- dachts wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Sie weist jedoch darauf hin, dass das in den Haftakten befindliche Video nur einen Teil der Ereignis- se aufgezeichnet habe. Vor und nach der gefilmten Szene hätten weitere – teils zu ihrem Nachteil begangene – Übergriffe stattgefunden. Ausserdem erlaube das Vi- deo keine ausreichenden Rückschlüsse zur Beantwortung der Frage, ob und beja- hendenfalls wie oft und mit welcher Kraft sie den Kopf des Opfers auf den Boden geschlagen haben solle. Und schliesslich lägen keine medizinischen Berichte vor, welche die Schwere der Verletzung dokumentierten und eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers und die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen er- möglichten. 4.4 Die beschwerdeführerischen Argumente vermögen im derzeitigen (noch frühen) Verfahrensstadium den dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körper- verletzung nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf die Aussagen des Opfers, der Be- schuldigten/Beschwerdeführerin und der Zeugen sowie unter Berücksichtigung des Handyvideos, welches zumindest Teile des Geschehens wiedergibt, bestehen der- zeit genügend konkrete Verdachtsmomente, dass das Verhalten der Beschwerde- führerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der (versuch- ten) schweren Körperverletzung erfüllen könnte. Es kann an dieser Stelle auf die im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen und Vi- deoaufzeichnung verwiesen werden: - Die Beschuldigte gibt zu, in eine Auseinandersetzung mit dem Opfer verwickelt gewesen zu sein. Sie sagt aber, dass sie sich nicht an ein Kopf-auf-den-Boden-schlagen erinnere (Hafteröffnung Z. 141 f.: «Ich fiel auf sie und dann setzte ich mich auf sie und zog sie an den Haaren, nicht am Kopf. Sonst hätte ich ja gemerkt, dass sie mit dem Boden auf den Kopf schlug. Das habe ich nicht gehört. [...]. Er zog mich nach hinten und deshalb zog es ihren Kopf hoch und wieder runter»; pol. EV vom 06.08.2024 Z. 212 ff.: «Vous me demandez si la tête touchait le sol dans les mouvements de va et vient, je ne sais pas du tout. J'ai pas entendu de bruit. Comme j'étais en train de dégager en même temps, je ne pourrais pas vous répondre si sa tête touchait le sol ou si sa tête ne touchait pas. C'est fort possible que sa tête ait cogné parterre, mais moi je ne pourrais pas vous le dire [...] ». - Das Opfer gab an, dass sich die Beschuldigte auf sie gesetzt, sie an den Haaren gepackt und ih- ren Kopf mit einer Stärke von 4 auf einer Skala bis 5 («c'etait 2 doigts de me tuer») ca. fünf Mal auf den Betonboden geschlagen habe (pol. EV vom 08.06.2024 Z. 64 ff., Z. 95 ff. und Z. 100 ff.). Ihre Verletzungen beschrieb sie wie folgt (a.a.O. Z. 130 f.): «Je suis ouverte à l'arrière de la tête. J'ai une petite commotion et je dois faire attention. Actuellement, je ne me sens pas très bien ». - Diverse Zeugen gaben an, beobachtet zu haben, wie die Beschuldigte den Kopf des Opfers auf den Boden schlug (pol. EV H.________ vom 08.06.2024 Z. 23 f.: «La personne, donc A.________, avait pris la jeune et on a vue comme elle lui tapait la tête par terre [...] » ; pol. EV I.________ vom 08.06.2024 Z. 23 und Z. 40 : « On a vu l'agresseuse prendre les cheveux de la lésée et taper la tête sur le sol » [... avec] « beaucoup de force. Il n'y avait pas d'hésitation » ; pol. EV J.________ Z. 48 ff.: «Mme A.________ quant à elle tenait G.________ au niveaux des cheveux et les tirait et a commencé à taper la tête d'G.________, qui tenait le cou de Mme A.________ en même temps. Je dirais qu'elle a tapé environ 5 fois » sowie a.a.O. Z. 91 f. : « Je 4 dirais une force de 6 sur 10, mais je pense qu'elle n'a pas frappé très fort. Elle ne voulait pas la tuer [...] »). - Von Teilen des Geschehens gibt es ein verwackeltes, qualitativ schlechtes Handyvideo, welches dem ZMG vorliegt. Darauf ist bei summarischer Betrachtung ersichtlich, wie die Beschuldigte das (sich wehrende) Opfer zweimal zu Boden stösst. Beim zweiten Mal geht die Beschuldigte mit dem Opfer zu Boden. Beim Sturz befinden sich die Hände der Beschuldigten am Kopf bzw. in den Haa- ren des Opfers. Dies dürfte dessen Aufprall auf der Strasse verstärkt haben. Anschliessend ist die Sequenz noch stärker verwackelt und eine Person läuft vor der Kamera durch. Bei stark verlang- samter Ansicht scheint die Beschuldigte bei Sekunde 14/15 den Kopf des Opfers einhändig anzu- heben und wuchtig auf den Boden zu schlagen. Das Publikum protestiert lauthals. Anschliessend fixiert die Beschuldigte das Opfer rittlings und packt sie erneut an den Haaren. Eine männliche Person umgreift alsdann die Beschuldigte und zieht sie nach hinten. Da die Beschuldigte nicht los- lässt, hebt sich auch der Kopf des Opfers an. Dann bricht das Video ab. Auch der Kollege des Opfers, K.________, führte anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juni 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin den Kopf des Opfers 4-5 Mal auf den Boden geschlagen und er hierauf eingegriffen habe (pol. EV-Protokoll Z. 26 f.). Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss, wenn der Kopf eines anderen mit Wucht auf den harten Boden geschlagen wird. Die Tatsache, dass derzeit noch keine medizi- nischen Berichte über das Verletzungsbild Eingang in die Akten gefunden haben, vermag nichts am Vorliegen des dringenden Tatverdachts der versuchten schwe- ren Körperverletzung zu ändern. Weiter bestehen aktuell keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die Aussagen der Zeugen und/oder des Opfers nicht abgestellt werden darf. Auch die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, das gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Soweit sie geltend macht, der Kopf des Opfers sei deshalb auf den Boden aufgeschlagen, weil der Kollege des Opfers an ihr gezerrt habe, so dass sie sich – und gleichsam mit ihr der Kopf des Opfers – nach vorn und hinten bewegt habe, ist zunächst an die Videoaufzeichnung zu erin- nern, der zufolge sie scheinbar noch vor dem Eingreifen des Kollegen den Kopf des Opfers auf den Boden geschlagen hat. Sodann fällt auf, dass die Beschwerde- führerin selbst nicht plausibel zu erklären vermag, weshalb sie die Haare des Op- fers nicht losgelassen hat, als der Kollege sie wegzuziehen versuchte (Protokoll Hafteröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 171 ff., wonach der Kollege sie zu fest am Hals gepackt habe und sie daher nicht habe loslassen können). Der Umstand, dass das Handyvideo nicht das gesamte Geschehen aufgezeichnet hat und die Auseinan- dersetzung bereits vor der aufgezeichneten Sequenz ihren Verlauf nahm, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin mutmasslich (im Sinne eines drin- genden Tatverdachts) der versuchten schweren Körperverletzung zu verantworten haben wird. Gleich verhält es sich hinsichtlich der allenfalls durch die Intervention Dritter erlittenen Blessuren oder des Umstands, dass die Mutter des Opfers die Be- schwerdeführerin im Anschluss an den Vorfall mit dem «Kopf-zu-Boden-Schlagen» zur Rede gestellt hat und es dabei ebenfalls zu einer Auseinandersetzung gekom- men sein soll (pol. EV H.________ vom 8. Juni 2024 Z. 49 f.; pol. EV I.________ vom 8. Juni 2024 Z. 57 f.; pol. EV K.________ vom 8. Juni 2024 Z. 32 ff.). 5 4.5 Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung ist somit gegeben. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Untersuchungshaft einen beson- deren Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c, Abs. 1bis oder Abs. 2 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Unter- suchungshaft mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 5.1 Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Ver- gehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Ers- tens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürch- ten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.5, je mit Hinweisen). Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfor- dernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehal- ten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3 und 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1 und 3.2). 5.2 Ad Vortaten und drohende schwere Vergehen oder Verbrechen 5.2.1 Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter han- deln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforder- lich, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ergibt (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1). Diese kön- nen sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, so- fern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschul- digte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Ge- ständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte ist zunächst auf die abs- trakte Strafdrohung gemäss Gesetz abzustellen. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Ne- ben der abstrakten Strafdrohung sind insbesondere das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperli- 6 che und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Je höherwertig ein geschütz- tes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person aus- gehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten der beschuldigten Person auswirken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese be- gangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl BJS 18 31560 vom 4. April 2019 wurde sie u.a. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von L.________ verurteilt, weil sie diese am 23. Mai 2018 mit beiden Handflächen gestossen hatte, so dass diese stürzte und sich Verletzungen zuzog (mehrfache Fraktur am linken Handgelenk sowie Prellungen an Oberschenkel und Hüfte). Wei- ter ist eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (die Beschwerdeführerin schlug am 1. September 2019 eine Polizistin mit der Faust in den Thorax) und u.a. wegen einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen re- sp. schutzbedürftigen Person aktenkundig (beides Strafbefehl BJS 20 7860 vom 26. August 2021). Im letztgenannten Fall handelt es sich um einen Vorfall vom 2. April 2020 zum Nachteil ihres (erstgeborenen) Sohns M.________ (oder MM.________; geb. N.________ (Datum)). Gemäss Strafbefehl stiess die Be- schwerdeführerin diesen mit beiden Händen auf das Sofa, setzte sich auf ihn und packte ihn mit beiden Händen am Hals. Nachdem sich der Sohn befreit hatte und aufgestanden war, legte sie ihre Hände wieder um dessen Hals und drückte ihm – der nun mit dem Rücken gegen die Wohnungstür lehnte – mit beiden Händen den Hals zu, während er immer grössere Schwierigkeiten beim Atmen gehabt haben soll. Die Beschwerdeführerin fügte ihrem Sohn fünf Kratzer/Schnittwunden am rechten Hals, zwei Kratzer am linken Hals und unter dem Kinn zu, was entspre- chende Schmerzen verursachte. Das Vortatenerfordernis ist damit unzweifelhaft er- füllt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist weiter auch die Schwere der drohenden Delikte zu bejahen. Einfache Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind gemäss Art. 123 und Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be- droht, womit in beiden Fällen ein schweres Vergehen vorliegt. Die nun untersuchte (versuchte) schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft und stellt somit ein Verbrechen dar (Art. 122 und Art. 10 Abs. 2 StGB; bei versuchter Tatbegehung kann die Strafe gemildert werden [Art. 22 Abs. 1 StGB]). Betroffen ist in allen Fällen die physische Integrität. Die gegenüber ihrem Sohn be- gangene Tat und das zu untersuchende Delikt richteten sich (u.a.) gegen den Kopf (Würgen bzw. Schlagen), wobei in beiden Fällen Minderjährige und damit beson- ders Schutzwürdige betroffen waren bzw. sind. Sowohl bei den abgeurteilten Tat- ausführungen als auch im hier interessierenden Vorfall zeigt sich ein beachtliches Gewaltpotential der Beschwerdeführerin. 7 5.3 Ad hinreichende Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte 5.3.1 Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefähr- den. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbre- chen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich ebenfalls auf Rechtsgüter je- der Art beziehen, wobei – wie zuvor in E. 5.2.2 erwähnt – Delikte gegen die körper- liche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Die beiden Kriterien der Tatschwere (E. 5.2.2 hiervor) und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9, auch zum Folgenden). In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, gilt jedoch ein strenger Massstab. Diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO geforderte Sicherheitsgefährdung zu erfüllen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). 5.3.2 Da vorliegend die körperlichen Integrität – insbesondere auch von Minderjährigen – betroffen ist, kann die haftrelevante (unmittelbare und erhebliche) Sicherheitsge- fährdung nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin je- weils «lediglich» zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Dies vermag an der geforder- ten Sicherheitsrelevanz allerdings nichts zu ändern. Weiter geht weder aus dem Strafbefehl BJS 18 31560 vom 4. April 2019 noch aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise hervor, dass die Verletzungen der damaligen Geschädigten auf eine unglückliche Verkettung von Umständen zurück- geführt werden müssten. Im Gegenteil: Laut Strafbefehl soll die Beschwerdeführe- rin unaufgefordert die Wohnung der Geschädigten betreten und diese trotz Auffor- derung nicht verlassen haben. Sodann soll sie die Geschädigte mit beiden Hand- flächen gegen das Innere der Wohnung gestossen haben. Gegen den entspre- chenden Strafbefehl hat die Beschwerdeführerin keine Einsprache eingelegt. Dem- entsprechend kann auf diesen resp. den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt abgestellt werden. Überdies stellt ein mit beiden Handflächen ausgeführtes Stos- sen sehr wohl eine Form der Gewalt dar und zeigt, dass sich die Beschwerdeführe- rin in der damaligen Situation nicht zu beherrschen vermochte. Inwiefern die Be- schwerdeführerin im «dritten Fall» (Anmerkung der Kammer: dabei dürfte es sich wohl um den vom Zwangsmassnahmengericht auf S. 6 oben genannten Vorfall handeln, in Folge dessen die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverlet- zung und Tätlichkeiten zum Nachteil ihres Sohns verurteilt worden war [Strafbefehl BJS 20 7860 vom 26. August 2021]; siehe E. 5.2.3 hiervor) keine Gewalt ange- wendet haben will, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. 5.4 Ad ungünstige Rückfallprognose 5.4.1 Nebst dem Vortatenerfordernis und den drohenden schweren Verge- hen/Verbrechen (erste Voraussetzung) sowie der hinreichenden Sicherheitsrele- vanz der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) wird als dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, was an- hand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebende Kriterien bei der Beur- 8 teilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbeson- dere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Ge- waltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsre- levanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechts- erheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran zu erinnern, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1.2). Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde ein solches bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens zur Frage der Rückfallgefahr an- gezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1 und 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 8.3, je mit Hinweisen). 5.4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die ungünstige Rückfallprognose wie folgt: Die 39-jährige Beschuldigte befindet sich seit 2017, d.h. seit ca. sieben Jahren, wieder in der Schweiz (Hafteröffnung Z. 32). In den letzten sechs Jahren kam es zu Schuldsprüchen wegen drei verschiede- nen Anlasstaten (23.05.2018, 01.09.2019, 02.04.2020). Eine vierte Tat, angeblich begangen am 08.06.2024, d.h. nach vier Jahren ohne aktenkundiges Gewaltdelikt, ist Gegenstand der laufenden Untersuchung. Hinzu kommen weitere Verurteilungen, etwa wegen Fahrens eines Autos mit über 2 Promille (siehe Strafbefehl vom 04.07.2022, Vorfall 3, begangen am 01.04.2022). Beim jüngsten Vor- wurf war gemäss Staatsanwaltschaft Alkohol im Spiel (1.4 Promille). Es handelt sich bisher um den schwerwiegendsten Vorfall (versuchte schwere Körperverletzung gegen ein minderjähriges Mädchen, begangen in aller Öffentlichkeit, unter den Augen des eigenen, 8-jährigen Sohnes). Die Gewaltinten- sität nimmt zu. Bewahrheiten sich die Vorwürfe, scheinen nunmehr blosse Beleidigungen, mithin eine Lappalie, genügt zu haben, um (in eigenen Worten; Hafteröffnung Z. 135) «brutal» auf ein 14-jähriges Mädchen loszugehen. Die vorgeworfene Tatausführung erscheint bei aktuellem Aktenstand als sehr gefährlich, mit dem Potential, schwerwiegende Schäden zu verursachen. Die Beschuldigte habe Auf- regung, Wut, unklare Emotionen, eine Mischung von Gefühlen empfunden, nichts sei klar gewesen. Sie habe sich wie «hier bin ich und gleichzeitig bin ich nicht da» gefühlt. Ihr Kopf sei wie «off» gewe- sen bzw. sie habe emotional ein «Puff» im Kopf gehabt (Hafteröffnung Z. 167 ff.; Z. 186; Z. 270 ff.). Mit anderen Worten: sie scheint aus nichtigem Anlass ausgerastet bzw. explodiert zu sein. Trotz der aktenkundigen Vorfälle beschreibt sich die Beschuldigte aber nicht als gewalttätig (Hafteröffnung Z. 280 ff.); der Vorfall tue ihr leid (Hafteröffnung Z. 186). Es könne aber schon vorkommen, dass sie die Beherrschung verliere, sie habe einen starken Charakter (Hafteröffnung Z. 203 ff.). Die Beschul- 9 digte hat gemäss eigenen Angaben bereits eine Alkoholtherapie absolviert (Hafteröffnung Z. 244 ff.). Diese scheint nur eine begrenzte Wirkung gehabt zu haben, zumal die Beschuldigte seither nur auf starken Alkohol, nicht aber auf Bier und Wein verzichtet. Aktuell befindet sich die Beschuldigte offen- bar in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.________ in E.________ (Ortschaft) (Haferöffnung Z. 78), die diesbezüglichen Hintergründe sind noch in Abklärung. Ihre psychische Verfassung gibt zu Sorgen Anlass. Sie gab selber an, dass sie Hilfe annehmen möchte, z.B. ein Gewaltpräventionspro- gramm (Hafteröffnung Z. 434 f.). Aktuell hat die Beschuldigte keine Arbeit bzw. sie lebt von der Sozi- alhilfe. Die meiste Zeit sei sie alleine mit den Kindern bzw. alleine zuhause (Hafteröffnung Z. 195 ff.). Ihr zweiter Sohn ist acht Jahre alt und sie ist alleine für ihn verantwortlich. Am 18.06.2024 könne sie offenbar eine auf sechs Monate befristete Stelle beim Migrationsdienst der Stadt W.________ (Orts- chaft) antreten (Hafteröffnung Z. 48); Dokumente hierfür liegen indessen aktuell nicht vor. Sie habe hier nicht besonders [viele] Freunde (Hafteröffnung Z. 210) bzw. kenne in F.________ (Ortschaft) nicht viele Leute (Hafteröffnung Z. 362). Der Bruder lebe in W.________ (Ortschaft), die Mutter in U.________ (Ortschaft), die Schwester in V.________ (Ortschaft) (Hafteröffnung Z. 63 ff.). Gestützt auf diese Umstände, d.h. angesichts der Unberechenbarkeit der Beschuldigten, der erhebli- chen Tatschwere und der grossen Sicherheitsrelevanz ist der Beschuldigten zurzeit eine negative Rückfallprognose zu stellen. Eine Tatwiederholung ist ernsthaft zu befürchten. Daran ändert der Ar- beitsantritt per 18.06.2024 nichts, zumal diese doch eigentlich positive Perspektive die Beschuldigte auch nicht daran hinderte, sich in die streitgegenständlichen Handlungen zu verstricken. Folglich ist auch die dritte Voraussetzung der Wiederholungsgefahr erfüllt. 5.4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einwandfreien Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an. Zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezügliche Erwägung E. 5.5.2 des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der zumindest derzei- tig anzunehmenden ungünstigen Legalprognose nichts zu ändern: Da aktuell noch kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vorliegt, kam das Zwangsmassnahmengericht nicht umhin, die Beurteilung der Legalprognose ohne gutachterliche Einschätzung und ungeachtet des ausstehenden Berichts der be- handelnden Psychiaterin allein gestützt auf die ihm vorgelegten Einvernahmeproto- kolle und Strafbefehle vorzunehmen. Es versteht sich von selbst, dass es dabei auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu würdigen hatte. Anders als die Ver- teidigung geltend macht, mass es diesen aber keinen gutachterlichen Stellenwert bei. Abgesehen davon unterläge auch ein Gutachten der freien richterlichen Be- weiswürdigung. Es trifft zu, dass die letzte einschlägige Vorstrafe ein Ereignis vom April 2020 be- trifft und somit vier Jahre zurückliegt. Dieser Umstand wurde vom Zwangsmass- nahmengericht indes nicht ausser Acht gelassen und steht der Annahme von Wie- derholungsgefahr nicht entgegen. Die Art. 122 ff. StGB schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Le- ben. Auch wenn beispielsweise ihr Sohn M.________ anlässlich des tätlichen Übergriffs vom 2. April 2020 und das Opfer im hier interessierenden Vorfall keine schweren Verletzungen davongetragen haben, geht es nicht an, das Verhalten der Beschwerdeführerin zu verharmlosen. Würgen und den Kopf eines Dritten mit Wucht auf den harten Boden schlagen birgt ein hohes Gefährdungspotential. An- 10 ders als die Beschwerdeführerin dafürhält, kann somit nicht davon gesprochen werden, angesichts der geringen Verletzungen des Opfers sei das Delikt nicht als besonders schwerwiegend zu bezeichnen (mit der Folge, dass ein strenger Mass- stab an die Rückfallgefahr gestellt werden müsse). Wie erwähnt (E. 5.2.3 und 5.3.2 hiervor), ist das Erfordernis der Schwere der Tat eben gerade gegeben und es liegt eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf eine Aggravierungstendenz – bezogen auf die Zunahme der Gewaltintensität – geschlossen hat. Gestützt auf eine summarische Würdigung der im Haftverfahren vorgelegten Akten gelangt die Beschwerdekammer ebenfalls zum Ergebnis, dass der psychische Zu- stand der Beschwerdeführerin Sorgen bereitet, zumal allein die Kenntnisnahme ei- ner am Vorabend stattgefundenen Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und einer ihrer Kolleginnen (O.________) Anlass für die Beschwerdeführerin gewesen zu sein scheint, das Opfer anzugehen (pol. EV-Protokoll K.________ vom 9. Juni 2024 Z. 44 f.; pol. EV-Protokoll J.________ vom 8. Juni 2024 Z. 36 ff.; pol. EV- Protokoll P.________ vom 9. Juni 2024 Z. 80 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, sie hätte erfahren, dass das Opfer gegenüber Drittpersonen schlecht über sie (die Beschwerdeführerin) gesprochen habe (pol. EV-Protokoll der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2024 Z. 276 ff. und Protokoll Haf- teröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 119 ff.). Hierfür bestehen jedoch aktuell keine Hinweise. Ohnehin vermöchte dies das Verhalten resp. die Reaktion der Be- schwerdeführerin nicht zu rechtfertigen. Gleich verhält es sich mit dem Argument, das Opfer habe sie beleidigt (pol. EV-Protokoll der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2024 Z. 85 ff.). Besorgniserregend ist weiter, dass sich die Aggression der Be- schwerdeführerin (erneut) gegen eine minderjährige Person gerichtet und sich das Ganze zudem vor den Augen ihres erst knapp neunjährigen Sohns S.________ abgespielt hat. Weiter scheint die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum trotz Therapie nicht ausreichend im Griff zu haben (pol. EV-Protokoll J.________ vom 8. Juni 2024 Z. 20). Ein weiterer Kontrollverlust kann derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, auch wenn die Beschwerdekammer nicht ver- kennt, dass insoweit nie absolute Sicherheit erreicht werden kann. Erschwerend ist im Übrigen auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu würdigen, wonach sie auch ohne Alkohol ausgerastet wäre (Protokoll Hafteröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 264). Das psychische Befinden der Beschwerdeführerin ist fraglich resp. es ergeben sich hierzu diverse Fragen. Aktenkundig scheint die Beschwerdeführerin nicht nur Pro- bleme mit dem Alkoholkonsum, sondern auch mit der Impulskontrolle zu haben (pol. EV-Protokoll J.________ vom 8. Juni 2024 Z. 20 f.; die Beschwerdeführerin selbst räumte ein, man könne ihr Verhalten als «Ausrasten» bezeichnen [Protokoll Hafteröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 191]). Anders als die Beschwerdeführerin sinn- gemäss geltend zu machen versucht, lässt sich ihr Verhalten derzeit nicht allein mit einer «Überforderungssituation» (alleinerziehende Mutter zweier Kinder) erklären, zumal ihr erstgeborener Sohn bereits auszugezogen ist. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erscheint vorliegend klar indiziert und wird von der Staatsanwaltschaft – soweit nicht bereits geschehen – auch in Auftrag gegeben. Solange der psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die eventuelle unbe- 11 rechenbare Gefährlichkeit nicht abgeklärt sind, muss der Beschwerdeführerin – je- denfalls bis zum Vorliegen eines psychiatrischen Vorabgutachtens (vgl. dazu E. 6.4 hiernach) – aufgrund der vorangehenden Erwägungen eine ungünstige Legalpro- gnose gestellt werden. Es ist zu begrüssen, dass sich die Beschwerdeführerin einsichtig und therapiewillig zeigt. Solange ihr psychischer Zustand resp. die sich daraus allfällig ergebene Rückfallgefahr nicht gutachterlich geklärt ist, kann eine Entlassung aus der Unter- suchungshaft indes nicht angeordnet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie angeblich eine Arbeitsstelle hätte antreten können, zu- mal auch ein bevorstehender Stellenantritt sie nicht daran zu hindern vermochte, in eine brutale Auseinandersetzung mit einer Minderjährigen zu geraten. Ob sich ihre Lebenssituation mit der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit und einem Umzug tatsächlich positiv beeinflussen lässt, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, zumal sich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht immer einfach gestaltet, ihre Verwandten nicht in der unmittelbaren Nähe wohnen und am neuen Wohnort höchstwahrscheinlich noch keine Bekanntschaften bestehen. Auf was die Be- schwerdeführerin mit dem Hinweis, dass eine Arbeitsstelle resp. ein regelmässiger Rhythmus etc. sie in die Lage versetzen werde, den Ausstieg aus der Sozialhilfe zu schaffen, hinaus will, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Der Umstand, dass sie auf Sozialhilfe angewiesen ist, erklärt ihr Verhalten jedenfalls nicht. 5.5 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Begehung haftrelevanter Delikte befürchtet, von einer ungünstigen Prognose ausgegangen ist und somit den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat. Vor diesem Hintergrund kann – gleichermassen wie vom Zwangsmass- nahmengericht gemacht – offengelassen werden, ob zusätzlich auch noch der be- sondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren die Kollusionsgefahr – anders als noch in ihrem Haftantrag – nicht mehr anruft. Anzumerken ist an dieser Stelle einzig, dass die Staatsanwaltschaft, sollte sie in einem allfälligen Haftverlän- gerungsverfahren den Haftgrund der Kollusionsgefahr erneut vorbringen wollen, u.a. auch die Kollusionsneigung und -anfälligkeit näher darzulegen hätte, zumal sich das Opfer und die Beschwerdeführerin nicht bzw. kaum kennen. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der 12 Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). 6.2 Mit Blick auf die im Verurteilungsfall zu erwartende Strafe droht mit der erstmalig angeordneten Haftdauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. 6.3 Das Gewaltpotential bzw. die Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin lässt sich ak- tuell nicht abschliessend einschätzen und wird daher Gegenstand einer forensisch- psychiatrischen Abklärung sein. Dabei wird die sachverständige Person auch zur Frage geeigneter Ersatzmassnahmen Stellung nehmen müssen. Die von der Be- schwerdeführerin vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annähe- rungsverbot, Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung, die dortige Thematisie- rung der Gewalt und der Besuch eines Gewaltpräventionsprogramms) können in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zumin- dest derzeit nicht als geeignet bezeichnet werden, der Wiederholungsgefahr tatsächlich und vor allem rechtzeitig zu begegnen. Da sich der hier interessierende Vorfall anlässlich eines T.________ (Anlass) aus einer «Banalität» heraus ereignet und sich gegen eine nicht näher bekannte Person gerichtet hat, würde sich ohnehin die Frage stellen, gegen wen überhaupt ein Kontakt- und Annäherungsverbot aus- zusprechen wäre, damit künftige Straftaten gegen die körperliche Integrität vermie- den werden könnten. Hinzu kommt, dass selbst eine Überwachung eines Kontakt- und Annäherungsverbots oder einer Ein- resp. Ausgrenzung mittels Electronic Mo- nitoring keinen unmittelbaren Schutz von möglichen Opfern zu garantieren ver- möchte, da das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeutet, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Ohne zusätzliche psychiatrische Abklärung ist es zurzeit schwierig, allenfalls geeignete Massnahmen (beispielsweise ambulante Therapie und Besuch eines Gewaltprä- ventionskurses) anzuordnen, zumal die bisherige Therapie bei Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin nicht vor Gewalt abgeschreckt hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Alkoholkonsums. Allenfalls ergeben sich nach der Begutach- tung Hinweise, ob und welche Ersatzmassnahmen zielführend sein können. Somit kann derzeit auch dem Einwand, wonach die Untersuchungshaft nicht ewig verlän- gert werden könne und – anders als die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – die konkrete Problematik nicht löse, kein Gehör geschenkt werden. Überhaft droht derzeit – wie gesagt – nicht. Der – mutmasslich noch ausstehende – Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ wird der sachverständigen Person zur Verfügung gestellt wer- den, so dass deren Einschätzung in der Begutachtung Niederschlag finden wird. Auf das Argument, wonach ihre Psychiaterin am besten beurteilen könne, wie und wie oft die Behandlung fortgesetzt werden soll, braucht somit nicht näher einge- gangen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es zur An- ordnung und Durchführung eines Gewaltpräventionsprogramms keines Gutachtens bedürfe, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass die Strafbehörden – je nach konkre- 13 tem Einzelfall – die Teilnahme an einem solchen Programm auch ohne vorgängige Begutachtung anordnen können. Wie erwähnt, drängt sich vorliegend indes eine psychiatrische Begutachtung auf. 6.4 Mit Blick auf die anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Identifikation und Befra- gung weiterer Personen, parteiöffentliche Befragung, Einholung eines forensisch- psychiatrischen Gutachtens) erscheint die angeordnete Haftdauer von drei Mona- ten nicht per se als unverhältnismässig. Indes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Haft allein mit Wiederholungsgefahr (und nicht mit dem Kollusionsrisiko) begründet wird. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten relevant ist somit die Risi- koeinschätzung der sachverständigen Person. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung erlaubt die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Zeitpunkt, in dem die Wieder- holungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Erfahrungsgemäss dauert die Erstellung eines Gutachtens einige Monate, was im Widerspruch zum in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot steht. Vor diesem Hintergrund ist an- gezeigt, dass ein Kurz- resp. Vorabgutachten zur Frage der Rückfallgefahr und all- fälligen Ersatzmassnahmen eingeholt wird. Dessen Erstellen sollte in einem Zeit- raum von zwei Monaten (berechnet ab dem Zeitpunkt der Festnahme) möglich sein. Sollte das Kurzgutachten innert kürzerer Zeit erstellt sein und würde hiernach kein Haftgrund mehr vorliegen, hätte die Staatsanwaltschaft die freiheitsentziehen- de Zwangsmassnahme aufzuheben (Art. 212 Abs. 1 Bst. a StPO). Eines Antrags beim Zwangsmassnahmengericht bedarf es – anders als der mit der Stellungnah- me betraute Staatsanwalt meint – hierfür nicht. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftanordnung wird daher in zeitli- cher Hinsicht gekürzt und die Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 7. August 2024 bewilligt. Innert dieser Zeit hat eine Kurzbegutachtung zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen zu erfolgen. Der Um- stand, dass das Gutachten möglicherweise noch gar nicht in Auftrag gegeben wor- den ist, soll sich – insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Die Auftragserteilung kann ohne Vor- liegen eines Berichts der behandelnden Psychiaterin erfolgen. Der bei dieser ver- langte Bericht kann der Gutachterstelle nachgereicht werden. Dementsprechend wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, umgehend ein Kurz-/Vorabgutachten in Auftrag zu geben. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig. 7. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 7. September 2024, angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um einen Drittel gekürzt und bis zum 7. August 2024 angeordnet wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer um einen Drittel gilt die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegend. Ihr 14 werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang eines Drittels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstan- denen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 7. September 2024 angeordnet hat. Die Untersu- chungshaft wird bis zum 7. August 2024 angeordnet. 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier, wird angewiesen, umgehend ein Kurz- resp. Vorabgutachten zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen einzuholen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. Die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt im Umfang eines Drittels. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt Q.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 3. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt 16 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17