5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 15. Februar 2024 initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 sowie die Beschuldigte 2 wegen Nötigung, Erpressung sowie «Mundtot machen» zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.