Dass kein dringender Tatverdacht gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 besteht, wurde soeben dargelegt (vgl. E. 4.5 hiervor). «Zu Ziff. 3» (5. Abschnitt auf S. 5 der Nichtanhandnahmeverfügung) bezieht sich auf den Verzicht der Zusprechung einer Entschädigung an die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2. Diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer von vornherein an einem eigenen rechtlich geschützten Interesse zur Anfechtung.