Die diesbezügliche Rüge gilt es im dortigen Verfahren vorzubringen. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde ferner mit «S. 5 abschnitt 5» nicht einverstanden erklärt, geht daraus nicht eindeutig hervor, ob er sich auf Ziff. 5 der Seite 5 oder auf «Zu Ziff. 3» als fünfter Abschnitt auf Seite 5 der Nichtanhandnahmeverfügung bezieht. Jedenfalls erweisen sich beide Rügen als unbegründet. Dass kein dringender Tatverdacht gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 besteht, wurde soeben dargelegt (vgl. E. 4.5 hiervor).